Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/71#abs-1 (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/71#abs-2 (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/71#abs-3 (3) § 70 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 70 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.