Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 45 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/45#abs-1 (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/45#abs-2 (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/45#abs-3 (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.