Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/100#abs-1 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/100#abs-2 (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/100#abs-3 (3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/100#abs-4 (4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.