Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin
Stanz/UmfMechAusbV§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/stanz_umfmechausbv/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: