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Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland§ 4 Schutz- und Entwicklungszonen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/4#abs-1 (1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzone I und II und die Entwicklungszone gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, in denen Belange des Naturschutzes, vor allem des Biotop- und Artenschutzes, Vorrang vor der Erholungsnutzung haben und die, soweit erforderlich und soweit möglich, ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind. Der Erholungsverkehr ist auf hierfür geeignete Wege und Flächen zu lenken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/4#abs-3 (3) Zur Schutzzone I gehören insbesondere Hochmoore und Hochmoorregenerationsflächen sowie ihre Pufferzonen, naturnahe Waldbestände insbesondere in Kammlagen, Quellgebiete und Quellbäche, naturnahe Standgewässer, ihre Randzonen und Verlandungsbereiche, artenreiche Bergwiesen, hecken- und steinrückenreiches Offenland sowie Flächen, die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen, beispielsweise durch unangepasste Erholungsnutzung oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/4#abs-4 (4) Die Schutzzone II bilden alle Flächen, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind. Sie dienen insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft. Belange des Naturschutzes sind jedoch bei allen Entwicklungsmaßnahmen mit besonderem Gewicht zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/4#abs-5 (5) Die Entwicklungszone umfasst die bebauten Bereiche und die künftig gemäß dem Schutzzweck nach § 5 für eine landschaftsverträgliche Siedlungsentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt.