Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 32 Wohnsitz und Aufenthalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.

§ 31 § 33