Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 7 Ausnahmen von der Stellenplanbindung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/7#abs-1 (1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:

1. Aushilfskräfte für Beamtinnen, Richterinnen und Beschäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,

2. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,

3. Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird,

4. Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

7. Praktikanten in nichttariflichen Praktikantenverhältnissen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/7#abs-2 (2) Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt werden:

1. bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union

a)

Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Beschäftigten für Zeiträume von Personalentwicklungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert werden, oder

b)

Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden,

2. Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent,

3. Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent,

4. Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen und Landeszentrum zur Betreuung Blinder und Sehbehinderter, sowie an der Landesschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausgewiesen werden, sowie

5. befristet Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes , soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden.

Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen werden können.

§ 6 § 7a