Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 84 Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Wurde bereits eine andere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die erste Klassenstufe anzurechnen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 83 § 85