Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 81 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/81#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß § 80 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/81#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 findet im Fach Englisch eine weitere Prüfung statt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten. Die Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.