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FSO

§ 79 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung oder in derselben Fachrichtung und in einem anderen Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen:

1. bis zu einer Klassenstufe bei einer Ausbildung in einer anderen Fachrichtung und

2. bis zu eineinhalb Klassenstufen bei einer Ausbildung in derselben Fachrichtung, aber in einem anderen Schwerpunkt.

Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde.

§ 78 § 80