Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 14 Nachteilsausgleich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/14#abs-1 (1) Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/14#abs-2 (2) Die Fachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.

§ 13 § 15