Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 112 Übergangsvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/112#abs-1 (1) Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. § 44 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/112#abs-2 (2) Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß dessen § 8 gelten als erteilt und fortbestehend
1. in der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung für den Schwerpunkt Bausanierung,
2. in der Fachrichtung Chemietechnik
a)
mit dem Schwerpunkt Biochemie für den Schwerpunkt Biotechnologie sowie
b)
mit den Schwerpunkten Labortechnik, Umweltanalytik und Umweltschutz jeweils für den Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik,
3. in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik für die Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
4. in der Fachrichtung Kältetechnik für die Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik sowie
5. in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik.