Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag MStV § 97 Anwendungsbereich Stand: 27.08.2026 Sachsen Dieser Unterabschnitt gilt für Video-Sharing-Dienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22. Weitere Anforderungen nach dem V. Abschnitt bleiben unberührt.