Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag
MStV§ 95 Vorlage von Unterlagen
Stand: 27.08.2026
Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.