Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 87 Bestätigung der Unbedenklichkeit

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 86 § 88