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MStV

§ 4 Informationspflichten, Verbraucherschutz

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-18790--2020/4#abs-1 (1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1. Name und geografische Anschrift,

2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,

3. die zuständige Aufsicht und

4. den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-18790--2020/4#abs-2 (2) Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

§ 3 § 5