Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 100 Grundsatz

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

§ 99e § 101