Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 11 Finanzkontrolle

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt soll durch die Rechnungshöfe der Trägerländer gemeinsam geprüft werden. Hierzu kann der Sächsische Rechnungshof durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben übernehmen. Der Sächsische Rechnungshof prüft gem. § 111 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) .

§ 10 § 12