Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 16 Beschluss der Landesregierungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1562--2001/16#abs-1 (1) Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zu Stande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluss der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluss hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1562--2001/16#abs-2 (2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluss des Vorjahres.