Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 11 Zuweisung des Anteils
Stand: 27.08.2026
Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderungen von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.