Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 11 Zuweisung des Anteils

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderungen von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

§ 10 § 12