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§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an ihnen,

3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten.

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

5. Abschluss von Tarifverträgen,

6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,

7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000 Euro.

§ 27b § 29