Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandradio-StV
Deutschlandradio-StV/DLR-StV§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/20#abs-1 (1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/20#abs-2 (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.