Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandradio-StV
Deutschlandradio-StV/DLR-StV§ 10 Verlautbarungsrecht
Stand: 26.08.2026
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.