Gesetze / Landesrecht Sachsen / Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Artikel 1 Innerstaatliche Institution

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11532--2010/1#abs-1 (1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ( Wasserverbandsgesetz – WVG ) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11532--2010/1#abs-2 (2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

– Erhebung der Entsorgungsentgelte

– Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

– Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

– Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

– Überwachung der Kosten der Entsorgung

– Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

– Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11532--2010/1#abs-3 (3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel 2