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Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/8#abs-1 (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/8#abs-2 (2) ¹Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. ²In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/8#abs-3 (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/8#abs-4 (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.