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Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

§ 3 Voraussetzungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/3#abs-1 (1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/3#abs-2 (2) ¹Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. ²Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/3#abs-3 (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11507--2010/3#abs-4 (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.

§ 2 § 4