Gesetze / Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -
SGB 10/Kap3§ 25 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sgb_10_kap3/25#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen am 1. Juli 1983 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sgb_10_kap3/25#abs-2 (2) - (4)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sgb_10_kap3/25#abs-5 (5) Die Vorschriften des Artikels I §§ 88 bis 94 gelten auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sgb_10_kap3/25#abs-6 (6) (weggefallen)