Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 27 Einrichtungen für Kleidung und persönliche Gegenstände, Umkleideeinrichtungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/27#abs-1 (1) Außerhalb der Schlafräume müssen gut belüftete, verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeitskleidung und Wetterkleidung vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/27#abs-2 (2) Auf dem Schiff muss zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/27#abs-3 (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.

§ 26 § 28