Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/2#abs-1 (1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/2#abs-2 (2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/2#abs-3 (3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 3/2009 Nr. 22, S. 84), die für die Beförderung von mehr als 12 Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/seeunterkunftsv--2013/2#abs-4 (4) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.