Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 12 Fortbildungsverpflichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/12#abs-1 (1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/12#abs-2 (2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/12#abs-3 (3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.