Gesetze / Schienenlärmschutzgesetz SchlärmschG § 14 Abweichungsfestigkeit Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.12.2024. Zur aktuellen Fassung → Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden.