Art 15 Wirkungen rechtskräftiger Entscheidungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen eines Verstoßes zum Schaden der Kollektivinteressen der Verbraucher von allen Parteien als Beweismittel gemäß dem nationalen Recht über die Beweismittelwürdigung im Rahmen anderer Klagen vor ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden, mit denen Abhilfeentscheidungen gegen denselben Unternehmer wegen derselben Praktik angestrebt werden, vorgelegt werden kann.