Art 12 Aufteilung der Kosten der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-1828/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen unterliegende Partei die von der obsiegenden Partei getragenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im geltenden nationalen Recht für Gerichtsverfahren im Allgemeinen vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-1828/12#abs-2 (2) Einzelne von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffene Verbraucher tragen nicht die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-1828/12#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen ein einzelner Verbraucher, der von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen ist, dazu verurteilt werden, Verfahrenskosten zu tragen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des einzelnen Verbrauchers verursacht wurden.