Art 69 Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/69#abs-1 (1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Fortschrittsbericht als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/69#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission gemeinsam mit dem Bericht oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Legislativvorschlag vor.
Bei der Überprüfung durch die Kommission wird insbesondere die Qualität der den Endkunden angebotenen Dienste bewertet, und es wird bewertet, ob die Kunden, insbesondere schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, durch diese Richtlinie angemessen geschützt sind.