Art 4 Freie Versorgerwahl
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag bzw. mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben, und dass die Kunden zu diesem Zweck Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt für den zentralen Anschlusspunkt ihres Standorts haben. Soweit technisch möglich können intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 verwendet werden, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 4 RL (EU) 2019/944 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.09.2026 – C-766/26Elektrizitätsbinnenmarkt: Auslegung des Begriffs der Direktleitung beim Anschluss an bestehende Erzeugerleitungen und bei Beibehaltung eines Reserveanschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 11.01.2024 – C-371/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.