Gesetze / RL (EU) 2019/882

RL (EU) 2019/882

Art 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-1 (1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-2 (2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.

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