Art 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-1 (1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-2 (2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-882/12#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.