Art 20 Koordinierungsgruppe
Stand: 02.10.2026
Eine Koordinierungsgruppe für die nach Artikel 19 Absatz 1 benannten Stellen (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) wird gemäß der Geschäftsordnung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschusses für elektronische Maut als Arbeitsgruppe dieses Ausschusses eingesetzt.