Art 17 Transparenz der Bewertungen
Stand: 02.10.2026
Jede Entscheidung eines Mitgliedstaats oder Mauterhebers über die Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten und jede Entscheidung gemäß Artikel 16 ist eingehend zu begründen. Sie wird dem betreffenden Hersteller, dem EETS-Anbieter oder deren Bevollmächtigten nebst Angabe der Rechtsbehelfe, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften verfügbar sind, und der für ihr Ergreifen zulässigen Fristen unverzüglich mitgeteilt.