Art 9 Wirksamer Rechtsbehelf
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit Verfahren, die im nationalen Recht festgelegt sind, ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich in dieser Richtlinie geregelter Angelegenheiten zur Verfügung steht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 RL (EU) 2018/958 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 25.05.2022 – 3 BN 4.22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.