Gesetze / RL (EU) 2018/958

RL (EU) 2018/958

Art 9 Wirksamer Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit Verfahren, die im nationalen Recht festgelegt sind, ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich in dieser Richtlinie geregelter Angelegenheiten zur Verfügung steht.

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