Art 12 Überprüfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2018-958/12#abs-1 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2024 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, der sich unter anderem auf ihren Geltungsbereich und ihre Effektivität erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2018-958/12#abs-2 (2) Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.