Art 27 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI
Stand: 02.10.2026
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.