Gesetze / RL (EU) 2017/541

RL (EU) 2017/541

Art 25 Schutz der Opfer des Terrorismus

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer des Terrorismus und ihrer Familienangehörigen gemäß der Richtlinie 2012/29/EU in Kraft sind. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang sie in den Genuss von Schutzmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren kommen sollten, wird besondere Aufmerksamkeit auf die Gefahr der Einschüchterung und Vergeltung und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus, auch bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen, gelegt.

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