Art 10 Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Art von Organisation oder Erleichterung, die eine beliebige Person dabei unterstützt, für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu reisen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 10 RL (EU) 2017/541 →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.