Gesetze / RL (EU) 2016/943

RL (EU) 2016/943

Art 8 Verjährungsfristen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-943/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen gemäß diesem Artikel Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen auf Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften legen fest, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lang sie dauert und unter welchen Umständen sie unterbrochen oder ausgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-943/8#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beträgt höchstens sechs Jahre.

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