Gesetze / RL (EU) 2016/343

RL (EU) 2016/343

Art 11 Datenerhebung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2020 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte umgesetzt worden sind.

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