Art 12 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-2102/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 23. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-2102/12#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-2102/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:
a) auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019;
b) auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen: ab dem 23. September 2020;
c) auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.