Art 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/1#abs-2 (2) Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 1 RL (EU) 2016/1164 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 26.02.2026 – C-524/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.