Gesetze / RL (EU) 2016/1164

RL (EU) 2016/1164

Art 1 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/1#abs-2 (2) Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.

→Art 2