Gesetze / RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Art 62

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/62#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/62#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke wird im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/62#abs-3 (3) Die EBA unterhält eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.

←Art 61 →Art 63