Art 47
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/47#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/47#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die eine leitende Funktion bei den in Absatz 1 genannten Einrichtungen innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/47#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine leitende Funktion bei den betreffenden Verpflichteten innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 47 RL (EU) 2015/849 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.07.2020 – C-550/18Geldwäschebekämpfung: Vertragsverletzung wegen unterbliebener Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 05.03.2020 – C-550/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.