Gesetze / RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Art 43

Stand: 02.10.2026

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) anzusehen.

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